Meine Mail an die Regierung von Oberfranken, Sachgebiet 10 - Staatsrecht, Sicherheit und Ordnung, am 24.4.2015 um 15:10:
Sehr geehrter Herr .... ,
Ich lese zufällig von einem
- Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV), GVBl 2012, S. 318
- Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV), GVBl 2007, S. 922, zuletzt geändert: (§ 1 G v. 25.6.2012, 270)
Im Rahmen einer Revival-Party des ehemaligen Offenen Jugendzentrums Bayreuth (1974-1982) am 2.Mai 2015 in Bayreuth (siehe: http://jugendzentrum-bayreuth.blogspot.de) möchten wir eine Tombola veranstalten, die wie folgt geregelt ist:
Der Eintrittspreis zur Party wird vermutlich 7,-- EUR sein (inklusive Buffet, und zwei Bandauftritten). Zusätzlich vergeben wir nur an die Ehemaligen des Jugendzentrums nummerierte Armbändchen. Diese dienen dann als Losnummern für unsere Tombola. Verlost werden Gegenstände, die von sogenannten Tombola-Sponsoren gespendet wurden (siehe: http://jugendzentrum-bayreuth.blogspot.de/p/sponsoren.html). An der Tombola werden also nur die Ehemaligen des Jugendzentrums teilnehmen, und nicht die anderen Besucher der Veranstaltung.
Zu den Rahmendaten:
Ca. 60 Teilnehmer an der Tombola
Derzeit 23 Sachpreise im Gesamtwert von geschätzt 500,-- EUR.
Um hier nicht in überraschende Schwierigkeiten zu geraten, möchte ich vorsichtshalber anfragen, ob unsere Tombola bereits unter oben genannten Staatsvertrag und das Gesetz zu seiner Ausführung fällt, und daher einer Genehmigung Ihrerseits bedarf?
Vorab schon einmal herzlichen Dank für Ihre Mühen. Ich hoffe, wir können die Tombola ohne Probleme wie geplant durchführen.
Prompte Antwort am 24.4.2015 um 15:44
Sehr geehrter Herr Heinisch,
zuständigkeitshalber habe ich Ihre Frage an die Stadt Bayreuth als für Ihre Veranstaltung zuständige Kreisverwaltungsbehörde weitergeleitet.
Nach Auffassung der Regierung von Oberfranken benötigen Sie für Ihre Tombola keine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). § 4 Abs. 1 GlüStV regelt die Notwendigkeit einer Erlaubnis. So benötigt man diese nur für öffentliches Glücksspiel. Nach § 3 Abs 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel nur vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Bei Ihrer Party müssen die Teilnehmer nach Ihren Angaben 7 € Eintritt zahlen. Diese dienen zur Deckung des Buffets und der Bandauftritte. Eine Verbindung zwischen dem Eintritt und der Teilnahme an der Tombola ist nach Ihren Angaben nicht vorgesehen. Folglich wird das Tatbestandsmerkmal "gegen Entgelt" nicht erfüllt, sodass kein Glücksspiel gemäß des GlüStV vorliegt.
Auch benötigen nur ÖFFENTLICHE Glücksspiele eine Erlaubnis. Ein öffentliches Glücksspiel liegt gemäß § 3 Abs. 2 GlüStV vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt. Da die Teilnehmer an der Tombola sich nur aus den Ehemaligen des Jugendzentrums zusammensetzen, ist dieser ein geschlossener Personenkreis, sodass keine Öffentlichkeit vorliegt und somit auch kein genehmigungspflichtiges öffentliches Glücksspiel.
Mit freundlichen Grüßen
Jetzt fehlt nur noch die Antwort der Stadt Bayreuth, die ich dann hier noch anhängen werde. Ich gehe davon aus, dass auch die Stad Bayreuth kein genehmigungspflichtiges öffentliches Glücksspiel in unserer Tombola sehen wird.
Gut, dass das geklärt ist ;-)
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